Gottes Neue Bibel

Das fünfte Buch Mose: Deuteronomium

Volksbibel 2000 :: Allioli - Arndt Bibel

- Kapitel 19 -

Drei Städte der Zuflucht

(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land der Herr, dein Gott, dir geben will, und du nach ihrer Vertreibung in ihren Städten und Häusern dich niedergelassen hast,
2
dann sondere dir in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitz gibt, drei Städte aus!
3
Setze den Weg dorthin gut instand und teile das Gebiet deines Landes, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird, in drei Teile! Jeder Totschläger soll sich dahin flüchten können.
4
Folgende Bestimmung gelte für den Totschläger, der sich dorthin flüchtet, um am Leben zu bleiben: Wer einen anderen unvorsätzlich und ohne ihm schon seit längerer Zeit feind zu sein, getötet hat, -
5
z.B. wenn er mit einem anderen in den Wald ging, um Holz zu fällen, und es holt seine Hand mit der Axt aus, um auf den Baum einzuhauen, die Axt aber löst sich vom Stiel los und trifft den anderen, daß er stirbt, so soll ein solcher in eine dieser Städte fliehen können und am Leben bleiben.
6
Sonst setzt der Bluträcher in seinem Zorn dem Totschläger nach und holt ihn - weil der Weg zu weit ist - ein und schlägt ihn tot, obwohl er keine Schuld am Tod hat. Er war ihm ja vorher nicht feind gewesen.
7
Darum gebiete ich dir: Du sollst dir drei Städte absondern.
8
Wenn dann der Herr, dein Gott, dein Gebiet erweitert, wie er deinen Vätern geschworen, und dir das ganze Land gibt, das er deinen Vätern verheißen hat,
9
nachdem du dieses ganze Gesetz, das ich dir heute gebe, gewissenhaft beobachtet und den Herrn, deinen Gott, lieb gehabt hast und allezeit auf seinen Wegen gewandelt bist, so füge zu diesen Städten noch drei andere hinzu;
10
damit in deinem Land, das dir der Herr, dein Gott, zu eigen geben will, nicht unschuldig Blut vergossen wird und auf dir Blutschuld lastet!
11
Wenn aber jemand einen anderen haßt und ihm auflauert, ihn überfällt und totschlägt und dann in einer dieser Städte Zuflucht sucht,
12
dann sollen die Stadtältesten ihn von dort herausholen lassen und der Hand des Bluträchers überliefern, damit er sterbe.
13
Habe kein Mitleid mit ihm, sondern tilge das unschuldig vergossene Blut aus Israel, damit es dir wohlergehe!

Grenzen des Eigentums

14
Die Grenzen deines Nachbarn, die die Vorfahren gezogen haben, verrücke nicht auf deinem Besitztum, das du erhalten wirst in dem Land, das der Herr, dein Gott, dir zu eigen geben wird!

Das Gesetz über die Zeugen

(Matthäus 18,15-20)
15
Ein Zeuge soll gegen niemand allein aufkommen, wenn es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt oder um irgendeine Schuld, die jemand begangen hat. Erst auf die Aussage von zwei oder drei Zeugen hin soll eine Entscheidung gefällt werden.
16
Tritt ein falscher Zeuge wider jemand auf, um ihn einer Schuld anzuklagen,
17
sollen die beiden Männer, die miteinander im Streit liegen, in Gegenwart der Priester und Richter, die zur Zeit tätig sind, vor den Herrn hintreten.
18
Die Richter sollen den Fall genau untersuchen. Ergibt sich, daß der Zeuge ein falscher Zeuge war und lügnerische Aussagen gegen seinen Volksgenossen gemacht hat,
19
dann sollt ihr mit ihm so verfahren, wie er an seinem Volkgenossen zu handeln gedachte. So sollst du das Böse aus deiner Mitte vertilgen.
20
Die übrigen sollen es hören und sich fürchten und nie mehr einen solchen Frevel in deiner Mitte verüben.
21
Habe kein Mitleid: Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn; Hand um Hand und Fuß um Fuß!

Drei Städte der Zuflucht

(4. Mose 35,9-34; 5. Mose 4,41-43; Josua 20,1-9)
1
Wenn der Herr, dein Gott, die Völker ausgerottet hat, deren Land er dir übergeben will, und du es in Besitz genommen hast, und in seinen Städten und Häusern wohnest,
2
so sollst du dir in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, drei Städte bestimmen,
3
und sollst den Weg dahin sorgfältig bahnen, und das ganze Gebiet deines Landes in drei gleiche Teile einteilen, damit jeder, der eines Totschlags wegen flüchten muss, einen Ort in der Nähe habe, wohin er entweichen könne.
4
Dies soll die Bestimmung für einen flüchtigen Totschläger sein, dessen Leben geschützt werden soll: Wer seinen Nächsten unversehens erschlagen hat und von wem es erwiesen ist, dass er keinen Hass gegen ihn gehegt habe, weder gestern noch vorher,
5
sondern dass er mit ihm arglos in dem Wald gegangen ist, um Holz zu fällen, und dass die Axt bei dem Fällen der Bäume seiner Hand entfuhr, und das Eisen aus dem Stiele glitt, und seinen Freund traf und tötete, ein solcher soll in eine der vorgenannten Städte fliehen und am Leben bleiben;
6
damit nicht etwa der nächste Verwandte desjenigen, dessen Blut vergossen worden ist, durch seinen Schmerz gereizt, ihn verfolge und ihn, wenn der Weg weit wäre, einhole und erschlage, obwohl er doch des Todes nicht schuldig ist, weil er erweislich vordem gegen den Getöteten keinen Hass gehegt hat.
7
Darum befehle ich dir, drei Städte in gleicher Entfernung voneinander auszusondern.
8
Wenn aber der Herr, dein Gott, wie er deinen Vätern geschworen hat, dein Gebiet erweitern und dir das ganze Land geben wird, das er ihnen verheißen hat,
9
(wenn du anders seine Gebote hältst und tuest, was ich dir heute gebiete, dass du den Herrn, deinen Gott, liebest und auf seinen Wegen allezeit wandelst), so sollst du noch drei andere Städte hinzufügen und die Zahl der vorhergenannten drei Städte verdoppeln;
10
damit nicht in der Mitte des Landes, das der Herr, dein Gott, dir zum Besitze geben wird, unschuldiges Blut vergossen werde und du nicht Blutschuld auf dich ladest.
11
Wenn aber jemand seinem Nächsten aus Hass nach seinem Leben trachtet und ihn überfällt und schlägt, und er stirbt, und jener flieht dann in eine von den erwähnten Städten,
12
so sollen die Ältesten dieser Stadt hinsenden, und ihn aus dem Zufluchtsorte wegholen lassen, und in die Hand des Verwandten desjenigen überliefern, dessen Blut vergossen worden ist, und er soll sterben.
13
Du sollst kein Erbarmen mit ihm haben und das unschuldige Blut aus Israel wegschaffen, dass es dir wohlgehe.

Grenzen des Eigentums

14
Du sollst die Grenzen deines Nächsten, welche die Vorfahren gesetzt haben, nicht wegnehmen, noch verrücken in deinem Besitztum, das der Herr, dein Gott, dir in dem Lande geben wird, welches du zum Besitze erhalten wirst.

Das Gesetz über die Zeugen

(Matthäus 18,15-20)
15
Ein einziger Zeuge soll gegen niemand auftreten, welches auch die Verschuldung oder Übeltat sein mag, sondern auf die Aussage zweier oder dreier Zeugen hin habe jede Sache Geltung.
16
Wenn ein lügenhafter Zeuge wider jemand auftritt und ihn einer Übertretung beschuldigt,
17
so sollen die beiden, welche den Streit haben, vor den Herrn hintreten, im Angesichte der Priester und Richter, die zu jener Zeit sein werden.
18
Und wenn diese nach sorgfältiger Untersuchung gefunden haben, dass der falsche Zeuge gegen seinen Bruder eine Lüge gesprochen hat,
19
so sollen sie ihm vergelten, was er seinem Bruder anzutun gedachte, und so sollst du das Böse aus deiner Mitte wegschaffen;
20
damit die übrigen es hören, und Furcht haben, und nimmermehr derartiges zu tun wagen.
21
Du sollst kein Erbarmen gegen ihn üben, sondern Leben um Leben, Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß fordern.