Gottes Neue Bibel

Das dritte Buch Mose: Levitikus

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- Kapitel 27 -

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Hierauf gebot der HERR dem Mose folgendes:
2
»Teile den Israeliten folgende Verordnungen mit: Wenn jemand dem HERRN ein besonderes Gelübde erfüllen will, und zwar in betreff von Personen nach dem Schätzungswert,
3
so soll der Schätzungswert einer männlichen Person im Alter von zwanzig bis zu sechzig Jahren fünfzig Silberschekel nach dem Gewicht des Heiligtums betragen;
4
ist es aber eine weibliche Person, so soll der Schätzungswert dreißig Schekel betragen.
5
Wenn es sich aber um eine Person im Alter von fünf bis zu zwanzig Jahren handelt, so soll der Schätzungswert einer männlichen Person zwanzig Schekel und bei einer weiblichen Person zehn Schekel betragen.
6
Bei Kindern aber im Alter von einem Monat bis zu fünf Jahren soll der Schätzungswert eines Knaben fünf Silberschekel und der Schätzungswert eines Mädchens drei Silberschekel betragen.
7
Wenn ferner die Person sechzig Jahre alt ist oder darüber, so soll der Schätzungswert, wenn es sich um einen Mann handelt, fünfzehn Schekel betragen, bei einer weiblichen Person dagegen zehn Schekel.
8
Ist der Betreffende aber für die Entrichtung dieses Schätzungswertes zu arm, so stelle man ihn vor den Priester, damit dieser ihn abschätze; nach Maßgabe dessen, was der Gelobende zu leisten vermag, soll der Priester ihn abschätzen.
9
Handelt es sich ferner um Vieh, von dem man dem HERRN eine Opfergabe darbringen kann, so soll jedes Stück, das man von solchem Vieh dem HERRN gibt, als geheiligt(a) gelten:
10
man darf es nicht umwechseln noch vertauschen, weder ein gutes Stück gegen ein schlechtes noch ein schlechtes Stück gegen ein gutes; und wenn jemand dennoch ein Stück Vieh gegen ein anderes vertauscht, so soll sowohl jenes als auch das eingetauschte dem Heiligtum verfallen sein.
11
Handelt es sich aber um irgendein Stück unreinen Viehes, von dem man dem HERRN keine Opfergabe darbringen kann, so stelle man das betreffende Stück Vieh vor den Priester;
12
dieser soll es dann abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; bei der Abschätzung des Priesters soll es dann sein Bewenden haben.
13
Will der Betreffende es aber einlösen, so hat er noch ein Fünftel zu dem Schätzungswert hinzuzufügen.
14
Wenn ferner jemand sein Haus als heilige Gabe dem HERRN weiht, so soll der Priester es abschätzen, je nachdem es gut oder schlecht ist; wie der Priester es abschätzt, so soll der Wert festgesetzt sein.
15
Wenn dann der, welcher sein Haus geweiht hat, es wieder einlösen will, so hat er noch ein Fünftel des Betrags zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann bleibt es sein Eigentum.
16
Wenn ferner jemand ein Stück von seinem ererbten Grundbesitz dem HERRN weiht, so soll sich der Schätzungswert nach dem Maß der dafür erforderlichen Aussaat richten: ein Homer Gerste Aussaat soll zu fünfzig Silberschekel gerechnet werden.
17
Wenn der Betreffende sein Stück Land vom Halljahr ab weiht, so soll es nach dem vollen Schätzungswert zu stehen kommen;
18
wenn er aber sein Stück Land erst nach dem Halljahr weiht, so soll der Priester ihm den Geldbetrag mit Rücksicht auf die Zahl der Jahre berechnen, die bis zum (nächsten) Halljahr noch ausstehen, so daß also von dem Schätzungswert ein verhältnismäßiger Abzug gemacht wird.
19
Will aber der, welcher das Stück Land geweiht hat, es wieder einlösen, so hat er noch ein Fünftel des Betrages zu dem Schätzungswert hinzuzufügen: dann soll es ihm verbleiben.
20
Hat er aber das Stück Land nicht eingelöst, und er verkauft es trotzdem an einen andern, so kann es nicht mehr eingelöst werden,
21
sondern das Stück Land soll, wenn es im Halljahr frei wird, als dem HERRN geweiht gelten wie ein mit dem Bann belegtes Stück Land: es soll dem Priester als Eigentum gehören.
22
Wenn ferner jemand ein von ihm gekauftes Stück Land, das nicht zu seinem ererbten Grundbesitz gehört, dem HERRN weiht,
23
so soll ihm der Priester den Betrag(b) des Schätzungswertes bis zum (nächsten) Halljahr berechnen, und der Betreffende soll diese Schätzungssumme an demselben Tage als eine dem HERRN geweihte Gabe entrichten.
24
Im Halljahr aber soll das Stück Land wieder an den zurückfallen, von dem er es gekauft hatte, also an den, welchem das Landstück als Erbbesitz zusteht.
25
Jede (priesterliche) Schätzung aber soll nach dem Schekel des Heiligtums erfolgen: der Schekel gilt zwanzig Gera.«
26
»Jedoch die Erstlinge vom Vieh, die als Erstgeburten dem HERRN an sich schon zustehen, darf niemand weihen; sei es ein Rind oder ein Stück Kleinvieh: es gehört dem HERRN.
27
Wenn es sich aber um eine Erstgeburt von einem unreinen Haustier handelt, so muß der Betreffende sie nach dem Schätzungswert lösen und noch ein Fünftel des Betrags hinzufügen. Wird sie aber nicht gelöst, so soll sie nach dem Schätzungswert verkauft werden.«
28
»Jedoch alles mit dem Bann Belegte, das jemand von seinem gesamten Besitz dem HERRN mittels des Bannes weiht, es seien Menschen oder Vieh oder Stücke von seinem ererbten Grundbesitz, darf weder verkauft noch eingelöst werden: alles Gebannte ist dem HERRN hochheilig.
29
Handelt es sich dabei um Menschen, die mit dem Bann belegt sind, so dürfen sie nicht losgekauft, sondern müssen unbedingt getötet werden.«
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
»Ferner sollen alle Zehnten des Landes, vom Saatertrag des Feldes wie von den Früchten der Bäume, dem HERRN gehören: sie sind dem HERRN geweiht.
31
Wenn aber jemand einen Teil von seinem Zehnten einlösen will, so hat er ein Fünftel des Betrags mehr zu bezahlen.
32
Was ferner allen Zehnten von Rindern und vom Kleinvieh betrifft, so soll von allen Tieren, die unter dem Hirtenstabe hindurchgehen, immer das zehnte Stück dem HERRN geheiligt sein.
33
Man soll dabei nicht untersuchen, ob es gut oder schlecht sei, und man darf es auch nicht vertauschen; wenn man es aber doch vertauscht, so soll sowohl das betreffende als auch das eingetauschte Tier dem Heiligtum verfallen sein und darf nicht gelöst werden.«
34
Dies sind die Gebote, die der HERR dem Mose auf dem Berge Sinai für die Israeliten aufgetragen(c) hat.

Fußnoten

(a)27:9 = dem Heiligtum verfallen
(b)27:23 = Bruchteil
(c)27:34 oder: zur Pflicht gemacht

Erlösung von Personen und Eigentum, die Gott geweiht sind

1
Und der Herr redete zu Moses und sprach:
2
Rede zu den Söhnen Israels und sage ihnen: Wenn jemand ein Gelübde macht und sich selbst Gott weiht, so soll er ein Lösegeld nach dem Schätzungswert geben.
3
Ein Mann von zwanzig bis zu sechzig Jahren soll fünfzig Sekel Silber nach dem Gewichte des Heiligtums geben.
4
Eine Frau soll dreißig geben.
5
Ist jemand von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren alt, so soll eine männliche Person zwanzig Sekel geben; eine weibliche zehn.
6
Für einen Knaben von einem Monat bis zu fünf Jahren sollen fünf Sekel gegeben werden; für ein Mädchen drei.
7
Wer sechzig Jahre und darüber alt ist, soll, wenn er ein Mann ist, fünfzehn Sekel geben; eine Frau zehn.
8
Ist der Betreffende arm und kann er nicht den Schätzungswert geben, so stelle er sich dem Priester vor; und was dieser festsetzt, je nachdem er sieht, dass der andere es geben kann, so viel soll dieser geben.
9
Hat aber jemand ein Tier gelobt, welches man dem Herrn opfern kann, so soll es als geheiligt gelten
10
und soll nicht vertauscht werden können, das ist weder ein gutes mit einem schlechten, noch ein schlechtes mit einem guten; und wenn man es vertauscht, so soll sowohl das ausgetauschte wie das eingetauschte dem Herrn geheiligt sein.
11
Wenn jemand ein unreines Tier gelobt, welches dem Herrn nicht zum Opfer dargebracht werden kann, so soll man dasselbe vor den Priester führen,
12
welcher urteilen soll, ob es gut oder schlecht ist, und den Wert bestimmen wird.
13
Will also der, welcher es darbringt, diesen Wert erlegen, so soll er noch den fünften Teil zu der Schätzungssumme hinzulegen.
14
Wenn jemand sein Haus gelobt und dem Herrn weiht, so soll es der Priester besichtigen, ob es gut oder schlecht ist, und nach dem Werte, den er alsdann bestimmt, soll es verkauft werden.
15
Wenn es der Gelobende aber einlösen will, so soll er den fünften Teil noch zu der Schätzungssumme hinzulegen, und das Haus soll ihm gehören.
16
Wenn jemand einen Acker seines Besitzes gelobt und dem Herrn weiht, so soll der Wert desselben nach Maßgabe der Aussaat abgeschätzt werden. Wird das Land mit dreißig Scheffeln Gerste besät, so soll es für fünfzig Silbersekel verkauft werden.
17
Hat er gleich vom Anfangsjahre eines Jubiläums an den Acker gelobt, so soll man ihn so hoch abschätzen, als er gelten kann;
18
wenn es aber einige Zeit nachher geschieht, so soll der Priester das Geld nach der Anzahl der Jahre berechnen, welche noch bis zum Jubeljahre übrig sind, und alsdann ist dies von dem Schätzungswerte abzuziehen.
19
Will der Gelobende den Acker einlösen, so soll er den fünften Teil der Schätzungssumme hinzufügen, und er darf ihn zum Eigentum erhalten.
20
Wenn er ihn aber nicht auslösen will, sondern der Acker wird an irgend einen andern verkauft, so kann der Gelobende ihn nachher nicht mehr einlösen;
21
denn wenn die Zeit des Jubeljahres kommt, soll er dem Herrn geweiht sein und gehört als geweihtes Gut zum Rechte der Priester.
22
Wenn ein Acker, der gekauft und nicht von den Vorfahren ererbt worden ist, dem Herrn geweiht wird,
23
so soll der Priester nach der Zahl der Jahre bis zum Jubeljahre den Wert berechnen, und diesen soll der Gelobende dem Herrn geben.
24
Im Jubeljahre aber soll der Acker wieder an den vorigen Eigentümer zurückkommen, der ihn verkauft und als Besitz zu eigen gehabt hatte.
25
Alle Schätzungen sollen nach dem Sekel des Heiligtums bemessen werden. Der Sekel hat zwanzig Obolen.
26
Das Erstgeborene, das dem Herrn gehört, soll niemand weihen und geloben dürfen; es sei Rind oder Schaf, sie gehören dem Herrn.
27
Ist es aber ein unreines Tier, so soll es der Opfernde auslösen, so hoch, wie du es schätzest, und soll noch den fünften Teil des Wertes hinzutun. Will er es nicht auslösen, so soll es an einen andern verkauft werden, so teuer als es von dir geschätzt ward.
28
Alles, was dem Herrn gänzlich geweiht wird, es sei Mensch, oder Tier, oder Feld, kann nicht verkauft, noch ausgelöst werden. Was einmal gänzlich geweiht ist, soll dem Herrn hochheilig sein.
29
Und alles so Geweihte, das von jemanden geopfert wird, soll nicht eingelöst werden, sondern des Todes sterben.
(5. Mose 14,22-29; 5. Mose 26,1-15; Nehemia 13,10-14)
30
Alle Zehnten vom Boden, sowohl von der Feldfrucht, wie von den Früchten der Bäume, gehören dem Herrn und sind ihm geweiht.
31
Wenn aber jemand seine Zehnten einlösen will, soll er den fünften Teil des Wertes dazutun.
32
Alle Zehnten von Rindern und Schafen und Ziegen, von allem, was unter dem Stabe des Hirten hindurchgeht, was immer das zehnte Stück ist, soll dem Herrn geweiht werden.
33
Und es soll dabei keine Auswahl statthaben, weder zwischen Gutem, noch Schlechtem, und eines nicht mit dem andern vertauscht werden. Im Fall es aber jemand dennoch vertauscht, soll das Ausgetauschte wie das Eingetauschte dem Herrn geweiht sein und nicht ausgelöst werden können.
34
Dies sind die Gebote, die der Herr dem Moses für die Söhne Israels am Berge Sinai gegeben hat.