Gottes Neue Bibel

Das dritte Buch Mose: Levitikus

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- Kapitel 13 -

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Hierauf gebot der HERR dem Mose und dem Aaron folgendes:
2
»Wenn sich bei einem Menschen auf seiner bloßen Haut eine Anschwellung oder ein Ausschlag oder ein heller Fleck bildet und sich so auf seiner Haut ein aussatzartiges Leiden entwickeln könnte, so soll der Betreffende zu dem Priester Aaron oder zu einem von dessen Söhnen, den Priestern, gebracht werden.
3
Wenn dann der Priester die betroffene Stelle auf der Haut ansieht und dabei findet, daß die Haare auf der betroffenen Stelle weiß geworden sind und daß die betroffene Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, so handelt es sich um wirklichen Aussatz; und sobald der Priester dies wahrnimmt, soll er den Betreffenden für unrein erklären.
4
Wenn sich aber ein weißer Fleck auf der Haut befindet, der nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und auf dem die Haare nicht weiß geworden sind, so soll der Priester den Betroffenen sieben Tage lang einschließen(a).
5
Wenn der Priester ihn dann am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle sich in ihrem Aussehen gleichgeblieben ist, da das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn noch einmal sieben Tage lang einschließen(b).
6
Wenn dann der Priester ihn am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß die betroffene Stelle blässer geworden ist und das Übel sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat, so soll ihn der Priester für rein erklären: es ist nur ein gewöhnlicher Ausschlag; der Betreffende muß seine Kleider waschen und ist dann rein.
7
Wenn aber der Ausschlag, nachdem der Betreffende, um rein zu werden, sich dem Priester gezeigt hat, auf der Haut immer weiter um sich greift, so soll er sich dem Priester zum zweitenmal zeigen;
8
wenn ihn dann der Priester untersucht und dabei findet, daß der Ausschlag sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.«
9
»Wenn sich ein aussatzartiges Leiden an einem Menschen zeigt, so soll er zum Priester gebracht werden.
10
Wenn der Priester ihn dann untersucht und dabei findet, daß sich eine weiße Anschwellung auf der Haut befindet, auf der die Haare weiß geworden sind, und daß wildes Fleisch auf der Anschwellung wuchert,
11
so ist das ein bereits veralteter Aussatz auf seiner Haut; darum soll der Priester ihn für unrein erklären, ohne ihn erst einzuschließen(c); denn er ist wirklich unrein.
12
Wenn aber der Aussatz auf der Haut so wuchert, daß der Aussatz die ganze Haut des Betroffenen vom Kopf bis zu den Füßen überzieht, soweit die Augen des Priesters blicken mögen,
13
wenn also der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß der Aussatz den ganzen Körper überzogen hat, so soll er den Betroffenen für rein erklären: er ist ganz und gar weiß geworden und daher rein.
14
Sobald sich aber wildes Fleisch an ihm sehen läßt, ist er unrein.
15
Sobald daher der Priester das wilde Fleisch wahrnimmt, soll er ihn für unrein erklären: das wilde Fleisch ist unrein, es ist wirklicher Aussatz.
16
Wenn jedoch das wilde Fleisch wieder weggeht und der Betreffende wieder weiß wird, so soll er zum Priester gehen.
17
Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die kranke Stelle wieder weiß geworden ist, so soll der Priester den Betroffenen für rein erklären: er ist wirklich rein.«
18
»Wenn sich ferner an jemandes Leibe auf der Haut ein Geschwür bildet und wieder heilt,
19
dann aber an der Stelle des Geschwürs eine weiße Anschwellung oder ein weiß-rötlicher Fleck entsteht, so soll der Betreffende sich dem Priester zeigen.
20
Wenn dieser ihn dann untersucht und dabei findet, daß die Stelle tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut und daß die Haare darauf weiß geworden sind, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz, der in dem Geschwür zum Ausbruch gekommen ist.
21
Wenn aber der Priester bei der Besichtigung der Stelle findet, daß keine weißen Haare darauf vorhanden sind und daß der Fleck nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen(d).
22
Wenn sich dann (der Fleck) auf der Haut immer weiter ausgebreitet hat, so soll der Priester ihn für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
23
Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne weiter um sich gegriffen zu haben, so ist es nur ein vernarbtes Geschwür, und der Priester darf ihn für rein erklären.«
24
»Oder wenn sich auf jemandes Haut eine Brandwunde befindet und das in der Brandwunde sich bildende Fleisch einen weiß-rötlichen oder weißen Fleck darstellt
25
und der Priester bei dessen Besichtigung findet, daß die Haare auf dem Fleck weiß geworden sind und (der Fleck) tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so liegt wirklicher Aussatz vor, der in der Brandwunde zum Ausbruch gekommen ist; darum soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
26
Wenn aber der Priester bei seiner Besichtigung findet, daß keine weißen Haare auf dem Fleck vorhanden sind und daß (der Fleck) nicht tiefer liegt als die ihn umgebende Haut und blaß aussieht, so soll der Priester den Betreffenden sieben Tage lang einschließen(e).
27
Wenn ihn dann der Priester am siebten Tage untersucht, so soll er, falls (der Fleck) sich auf der Haut weiter ausgebreitet hat, den Betreffenden für unrein erklären: es ist wirklicher Aussatz.
28
Wenn aber der Fleck ruhig stehengeblieben ist, ohne auf der Haut weiter um sich gegriffen zu haben, und blaß aussieht, so liegt nur eine Anschwellung der Brandwunde vor; darum soll der Priester den Betreffenden für rein erklären, denn es ist nur eine vernarbte Brandwunde.«
29
»Wenn ferner ein Mann oder eine Frau einen Ausschlag am Kopf oder am Bart bekommt
30
und der Priester bei der Untersuchung des Ausschlags findet, daß er tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut und daß sich feine, goldgelbe Haare darauf befinden, so soll der Priester den Betreffenden für unrein erklären: es ist bösartiger Grind, der Aussatz des Kopfes oder des Bartes.
31
Wenn der Priester aber den bösen Grind besichtigt und dabei findet, daß (die kranke Stelle) zwar nicht tiefer liegend erscheint als die sie umgebende Haut, daß aber keine dunklen Haare darauf vorhanden sind, so soll der Priester den des Grindleidens Verdächtigen sieben Tage lang einschließen(f).
32
Wenn dann der Priester die betroffene Stelle am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich nicht weiter ausgebreitet hat und keine goldgelben Haare darauf vorhanden sind und der Grind nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut,
33
so soll der Betreffende sich scheren lassen – nur die grindige Stelle darf er nicht scheren –; und der Priester soll dann den des Grindleidens Verdächtigen noch einmal sieben Tage lang einschließen(g).
34
Wenn der Priester dann den Grind am siebten Tage wieder untersucht und dabei findet, daß der Grind sich auf der Haut nicht weiter ausgebreitet hat und daß er nicht tiefer liegend erscheint als die ihn umgebende Haut, so erkläre der Priester den Betreffenden für rein; er muß dann seine Kleider waschen und soll als rein gelten.
35
Wenn aber, nachdem der Betreffende für rein erklärt worden ist, der Grind sich auf der Haut weiter ausbreitet
36
und der Priester bei der Untersuchung findet, daß der Grind auf der Haut weiter um sich gegriffen hat, so braucht der Priester nicht erst noch nach goldgelben Haaren zu suchen: der Betreffende ist unrein.
37
Ist der Grind sich aber in seinem Aussehen gleich geblieben und sind dunkle Haare darauf gewachsen, so ist der Grind geheilt: der Betreffende ist rein, und der Priester soll ihn für rein erklären.«
38
»Wenn ferner ein Mann oder eine Frau auf der Haut helle Flecke, weiße, helle Flecke bekommen
39
und der Priester bei seiner Untersuchung nur blasse, weiße Flecke auf ihrer Haut findet, so ist es ein ungefährlicher(h) Ausschlag, der auf der Haut zum Ausbruch gekommen ist: der Betreffende ist rein.
40
Wenn ferner einem Manne das Haupthaar ausgeht, so ist er ein Hinter-Kahlkopf: ein solcher ist rein;
41
und wenn ihm das Haupthaar nach der Gesichtsseite zu ausgeht, so ist er ein Vorder-Kahlkopf: ein solcher ist ebenfalls rein.
42
Wenn sich aber vorn oder hinten auf seiner Glatze ein weiß-rötlicher Ausschlag zeigt, so ist es der Aussatz, der vorn oder hinten auf seiner Glatze zum Ausbruch gekommen ist.
43
Wenn also der Priester bei seiner Untersuchung findet, daß die Anschwellung des Ausschlags vorn oder hinten auf seiner Glatze weiß-rötlich aussieht, wie sonst der Aussatz auf der Haut des Leibes aussieht,
44
so ist der Betreffende ein Aussätziger und daher unrein; der Priester muß ihn unbedingt für unrein erklären: er hat das Aussatzleiden an seinem Kopfe.«
45
»Was nun den Aussätzigen betrifft, der dieses Leiden an sich hat, so soll er zerrissene Kleider tragen und sein Haupthaar ohne Pflege wachsen lassen; seinen Lippenbart soll er verhüllen und ›unrein! unrein!‹ ausrufen.
46
Solange die Krankheit an ihm haftet, soll er unrein sein: er ist unrein und soll abgesondert wohnen; außerhalb des Lagers soll seine Wohnung sein.«

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
»Wenn ferner eine aussätzige Stelle an einem Kleidungsstück, es sei von Wolle oder von Leinen(i), zum Vorschein kommt
48
oder an gewebten oder gewirkten Stoffen von Leinen oder von Wolle oder an einer Lederhaut oder an irgendeinem Gegenstand von Leder
49
und die betroffene Stelle an dem Kleide oder am Leder oder an dem gewebten oder gewirkten Stoff(j) oder an irgendeinem Gegenstand von Leder grünlich oder rötlich aussieht, so liegt Aussatz vor, und man soll es vom Priester beschauen lassen.
50
Der Priester soll dann den vorliegenden Schaden beschauen und den betroffenen Gegenstand sieben Tage lang unter Verschluß halten.
51
Wenn er dann am siebten Tage bei der Besichtigung des betroffenen Gegenstandes findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder am Leder – an irgendeinem Gegenstand, zu welchem Leder verarbeitet wird – weiter um sich gegriffen hat, so ist der Ausschlag ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) ist unrein,
52
und man soll das Kleidungsstück oder den gewebten oder gewirkten Stoff von Wolle oder von Leinen oder jeden ledernen Gegenstand, an dem der Aussatz haftet, verbrennen; denn es ist ein bösartiger Aussatz: (der betreffende Gegenstand) muß im Feuer verbrannt werden.
53
Wenn der Priester aber bei der Besichtigung findet, daß der Schaden an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstand von Leder nicht weiter um sich gegriffen hat,
54
so soll der Priester anordnen, daß man den Gegenstand, an welchem der Ausschlag haftet, wasche, und soll ihn dann noch einmal sieben Tage lang unter Verschluß halten.
55
Wenn der Priester dann den betroffenen Gegenstand nach der Waschung besichtigt und dabei findet, daß die betroffene Stelle ihr Aussehen nicht verändert hat, so ist der Gegenstand, wenn auch der Ausschlag nicht weiter um sich gegriffen hat, dennoch unrein: du sollst ihn im Feuer verbrennen; es ist eine eingefressene Vertiefung auf seiner Hinter- oder seiner Vorderseite.
56
Findet der Priester aber bei der Besichtigung, daß die betroffene Stelle nach der Waschung blaß geworden ist, so soll er sie aus dem Kleidungsstück oder dem Leder oder dem gewebten oder gewirkten Stoff herausreißen.
57
Wenn (der Ausschlag) aber wiederum an dem Kleidungsstück oder dem gewebten oder gewirkten Stoff oder an irgendeinem Gegenstande von Leder zum Vorschein kommt, so ist es ein frisch ausbrechender Aussatz; darum mußt du den (ganzen) Gegenstand, an dem der Ausschlag haftet, im Feuer vernichten.
58
Das Kleidungsstück aber oder der gewebte oder gewirkte Stoff oder jeder lederne Gegenstand, an welchem der Ausschlag nach der Waschung verschwunden ist, muß noch einmal gewaschen werden und soll dann als rein gelten.«
59
Dies sind die Vorschriften bezüglich des Aussatzes an Kleidungsstücken von Wolle oder von Leinen oder an gewebten oder gewirkten Stoffen oder an irgendeinem Gegenstand von Leder, um (derartige Sachen) für rein oder für unrein zu erklären.

Fußnoten

(a)13:4 oder: absondern
(b)13:5 oder: absondern
(c)13:11 oder: abzusondern
(d)13:21 oder: absondern
(e)13:26 oder: absondern
(f)13:31 oder: absondern
(g)13:33 oder: absondern
(h)13:39 oder: gutartiger
(i)13:47 = Flachs
(j)13:49 oder: Zeug

Das Gesetz über den Aussatz

(4. Mose 5,1-4)
1
Und der Herr redete zu Moses und Aaron und sprach:
2
Wenn auf der Haut des Leibes eines Menschen ein Fleck von verschiedener Farbe entsteht, oder eine Blatter, oder etwas Helles sich zeigt, das ist die Plage des Aussatzes, so soll er zu Aaron, dem Priester, oder zu irgend einem seiner Söhne geführt werden.
3
Wenn dieser den Ausschlag auf der Haut sieht und wahrnimmt, dass die Haare weiß geworden sind, und die Stelle, welche aussätzig erscheint, tiefer liegt als die übrige Haut und das Fleisch, so ist es die Plage des Aussatzes, und auf sein Urteil soll er abgesondert werden.
4
Wenn aber ein leuchtend weißer Fleck auf der Haut erscheint, aber nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, und die Haare haben die frühere Farbe behalten, so soll der Priester ihn sieben Tage einschließen
5
und am siebenten Tage nachsehen; und wenn der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen und an der Haut den früheren Umfang nicht überschritten hat, so soll er ihn abermals sieben andere Tage einschließen.
6
Wiederum am siebenten Tage soll er nachschauen; ist dann der Ausschlag dunkler geworden und hat sich nicht über die Haut weiter ausgebreitet, so soll er ihn für rein erklären, denn es ist ein Ausschlag; und der Mensch soll seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
7
Wenn aber der Ausschlag seit der Zeit, wo ihn der Priester beschaut und für rein erkannt hat, wieder gewachsen sein, so soll er zum Priester geführt
8
und für unrein erklärt werden.
9
Wenn die Plage des Aussatzes sich an einen Menschen zeigt, soll er zum Priester geführt werden,
10
und dieser soll ihn besichtigen. Ist dann die Haut weiß gefärbt und das Ansehen der Haare verändert, und wird das rohe Fleisch sichtbar,
11
so soll man es für veralteten Aussatz halten, der sich in die Haut eingesetzt hat. Der Priester soll ihn alsdann für unrein erklären und nicht einschließen, denn er ist offenbar mit Unreinheit behaftet.
12
Wenn aber der Aussatz auf der Haut sich verbreitend ausbricht und die ganze Haut vom Kopf bis zu den Füßen bedeckt, so weit die Augen nur sehen,
13
so soll ihn der Priester besichtigen und für mit sauberem Aussatz behaftet erklären, weil alles in weiß verwandelt ist; und der Mensch wird somit rein sein.
14
Wenn sich aber wildes Fleisch an ihm zeigt,
15
so soll er durch den Priester für unrein erklärt und unter die Unreinen gerechnet werden; denn wenn wildes Fleisch mit Aussatz übersät ist, ist es unrein.
16
Wenn es aber wieder weiß wird und den ganzen Körper bedeckt,
17
so soll ihn der Priester besichtigen und für rein erklären.
18
Wenn aber auf der Haut des Fleisches sich ein Geschwür gebildet hat und wieder geheilt ist,
19
und an der Stelle des Geschwüres eine weiße oder rötliche Narbe erscheint, so soll man den Menschen zum Priester führen.
20
Sieht dieser, dass der aussätzige Fleck tiefer liegt als das übrige Fleisch und dass die Haare weiß geworden sind, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist im Geschwüre ausgebrochen.
21
Hat aber das Haar seine vorige Farbe behalten, und ist die Narbe etwas dunkel und liegt nicht tiefer als das Fleisch ringsherum, so soll er ihn sieben Tage einschließen.
22
Wenn der Fleck sich alsdann vergrößert hat, soll er ihn für aussätzig erklären.
23
Ist er aber an derselben Stelle stehen geblieben, so ist es die Narbe eines Geschwüres, und der Mensch ist rein.
24
Hat aber jemand die Haut des Fleisches am Feuer verbrannt, und ist nach der Heilung ein weißes oder rotes Mal geblieben,
25
so soll es der Priester beschauen, und wenn es weiß geworden ist und seine Stelle tiefer liegt als die übrige Haut, so soll er ihn für unrein erklären; denn die Plage des Aussatzes ist an dem Male entstanden.
26
Ist aber die Farbe der Haare unverändert, und ist der Fleck nicht tiefer als das übrige Fleisch, und das Aussehen des Aussatzes selbst etwas dunkel, so soll er ihn sieben Tage einschließen
27
und am siebenten Tage besichtigen; wenn dann der Aussatz sich auf der Haut ausgebreitet hat, so soll er ihn für unrein erklären.
28
Ist aber der weiße Fleck an seiner Stelle geblieben und zeigt sich nicht hell genug, so ist es ein Brandmal; und darum soll er rein sein, denn es ist die Narbe einer Brandwunde.
29
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Kopf oder Bart der Aussatz entsteht, soll der Priester besichtigen.
30
Und wenn die Stelle tiefer liegt als das übrige Fleisch und das Haar goldgelb und dünner ist als gewöhnlich, so soll er sie für unrein erklären; denn es ist der Aussatz des Hauptes und Bartes.
31
Wenn er aber sieht, dass die betreffende Stelle dem Fleische ringsum gleich und das Haar schwarz ist, so soll er ihn sieben Tage abschließen
32
und am siebenten Tage besichtigen. Ist der Fleck dann nicht gewachsen, und die Farbe des Haares nicht verändert, und die betroffene Stelle dem übrigen Fleische gleich,
33
so soll der Mensch geschoren werden, mit Ausnahme der Stelle des Fleckens, und sieben andere Tage eingeschlossen werden.
34
Wenn man dann am siebenten Tage sieht, dass der Fleck dieselbe Ausdehnung behalten hat und nicht tiefer liegt als das übrige Fleisch, so soll er ihn für rein erklären; alsdann soll er seine Kleider waschen, und so wird er rein sein.
35
Wenn aber der Fleck nach der Reinerklärung wieder auf der Haut um sich greift,
36
so soll der Priester nicht mehr untersuchen, ob das Haar in goldgelbe Farbe übergegangen ist, denn er ist offenbar unrein.
37
Wenn endlich der Fleck unverändert geblieben ist und die Haare schwarz sind, so soll er wissen, dass der Mensch heil ist, und soll ihn unbesorgt für rein erklären.
38
Einen Mann oder ein Weib, an dessen Haut helle Flecken erscheinen,
39
soll der Priester besichtigen. Findet er verblasste, helle, weiße Flecken auf der Haut, so soll er wissen, dass es nicht Aussatz, sondern weiße Flecken sind und der Mensch rein ist.
40
Ein Mann, dem die Haare vom Haupte ausgefallen, ist ein Kahlkopf, aber rein;
41
und einer, dem die Haare gegen die Stirne hin ausfallen, ist ein Glatzkopf, aber rein.
42
Im Falle aber an dem kahlen Kopfe oder der Glatze ein weißer oder roter Fleck entsteht
43
und der Priester dies sieht, soll er ihn als zweifellos mit Aussatz behaftet erklären, der an dem kahlen Kopfe entstanden ist.
44
Wer immer also mit dem Aussatze befleckt und nach dem Entscheide des Priesters abgesondert worden ist,
45
soll zerrissene Kleider tragen, das Haupt entblößt, den Mund mit dem Kleide bedeckt halten, und soll rufen, dass er befleckt und unrein sei.
46
Die ganze Zeit, durch die er aussätzig und unrein ist, soll er außerhalb des Lagers allein wohnen.

Das Gesetz über aussätzige Kleidungsstücke

47
Wenn ein wollenes oder linnenes Kleid den Aussatz zeigt
48
im Aufzug oder im Einschlag, oder etwa ein Fell, oder was immer aus einem Felle Gefertigtes,
49
und es findet sich ein weißer oder roter Fleck daran, so soll er für Aussatz gehalten und dem Priester gezeigt werden.
50
Dieser soll es besichtigen und sieben Tage einschließen,
51
und am siebenten Tage soll er es wieder besichtigen; und findet er alsdann, dass der Fleck sich ausgebreitet hat, so liegt dauernder Aussatz vor; er soll das Kleid und alles, woran der Fleck gefunden wurde, für unrein erklären;
52
und darum soll es mit Feuer verbrannt werden.
53
Wenn er aber sieht, dass der Fleck sich nicht ausgebreitet hat,
54
so soll er das, woran der Aussatz sich findet, zu waschen gebieten, und soll es sieben andere Tage wieder einschließen.
55
Wenn er dann sieht, dass zwar das vorige Aussehen noch nicht wieder gekommen ist, wenn auch der Aussatz nicht weiter um sich gegriffen hat, so soll er es für unrein erklären und mit Feuer verbrennen, weil der Aussatz die Oberfläche des Kleides oder das ganze Kleid ergriffen hat.
56
Ist aber die Stelle des Aussatzes dunkler geworden, nachdem man das Kleid gewaschen hat, so soll er sie abreißen und von dem ganzen Stück abtrennen.
57
Und wenn an solchen Stellen, die vorher frei von Flecken waren, sich später Aussatz zeigte, so ist es der fliegende oder unstäte Aussatz; es soll mit Feuer verbrannt werden.
58
Wenn aber der Fleck verschwunden ist, soll man das, was rein ist, zum zweiten Male mit Wasser waschen, und es soll rein sein.
59
Das sind die Bestimmungen über den Aussatz an einem wollenen oder linnenen Kleide, am Aufzug und Einschlag, und an allen Gegenständen aus Fell, wie man sie für rein oder unrein zu erklären hat.